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Thema: Videoüberwachung in Betrieben

Was ist zu beachten?


Schon eine ganze Weile ist es keine technische und auch keine finanzielle Herausforderung mehr, aus der Ferne betriebliche Räumlichkeiten live zu überwachen und/oder konstante Videostreams einer Überwachungsanlage aufzuzeichnen. Doch die dauerhafte Möglichkeit der Beobachtung bringt nicht unerhebliche Risiken für die Rechte und Freiheiten der Angestellten mit sich. Hier gilt es in besonde-rem Maß, auf die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zu achten, zumal die Schwere der möglichen Eingriffe in die Rechte der Betroffenen auch ein erhöhtes Bußgeldrisiko birgt.

Im Juni 2019 hat die französische Datenschutzbehörde CNIL ein Unternehmen mit neun Mitarbeitern mit einer Geldstrafe von 20.000 € belegt, weil es unter anderem ein Videoüberwachungssystem eingerichtet hatte, das seine Mitarbeiter ständig überwachte. Die Summe des Bußgeldes war aufgrund der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich das Unternehmen befand, verhältnismäßig herabgesetzt worden – angedacht waren zu-nächst 750.000 €.


Beim Einsatz von Videoüberwachungstechnik ist zunächst einmal zu definieren, warum überhaupt eine Videoüberwachung stattfinden soll. Denn nur, wo die Videoüberwachung einen legitimen Zweck erfüllt, kann sie auch rechtmäßig sein. Da die Videoüberwachung in den seltensten Fällen zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses oder anderer Vertragsverhältnisse erforderlich ist, wird man ein berechtigtes Interesse definieren müssen, welches gegen die Rechte und Freiheiten der Betroffenen (Mitarbeiter, Kunden…) abzuwägen ist.


Nur der richtige Zweck kann das Mittel heiligen


Eine ständige Videoüberwachung ist besonders problematisch, wenn Arbeitsplätze mit erfasst werden. In diesen Fällen kann eine umfassende Überwachung der Arbeitsleistung von Mitarbeitern erfolgen, welche geeignet ist, die Rechte und Freiheiten der Betroffenen in erheblichem Maß zu beeinträchtigen.

Die Einführung einer Videoüberwachung, die auch Mitarbeiter erfasst, unterliegt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.


Kann man einen Zweck benennen, der als berechtigtes Interesse herhalten kann, ist bei der Umsetzung der Videoüberwachung darauf zu achten, die für die Betroffenen am wenigsten einschneidende Ausgestaltung zu wählen. Geht es beispielsweise um Einbruchsschutz, ist eine Überwachung von Büroräumen, in denen Mitarbeiter anwesend sind, regelmäßig nicht erforderlich – die Überwachung ist dann auf die Zeiträume zu begrenzen, in denen die Flächen leer stehen. Bei der Aufstellung ist darauf zu achten, dass Arbeitsplätze möglichst nicht erfasst werden, sofern diese Erfassung nicht Bestandteil des berechtigten Interesses ist. Auch die Frage, ob ein Live-Zugriff auf die Kameras möglich ist (und wenn ja, durch wen) oder ob eine Aufzeichnung erfolgt und wie lange gespeichert wird, ist daran zu messen, ob und inwieweit dies für die Erreichung des Zwecks erforderlich ist und wie sehr die Umsetzungsvariante in die Rechte der Betroffenen eingreift.


Immer das mildeste Mittel wählen


So wird eine Videoinstallation, die zur Aufklärung von Einbrüchen (und dadurch auch als Abschreckung) dient, keinen Live-Zugriff auf das Videomaterial benötigen – jedenfalls nicht dann, wenn Mitarbeiter vor Ort sind. Eine Installation hingegen, die für die Fern-Überprüfung der aktuellen Situation vor Ort gedacht ist, wird keine Aufzeichnung benötigen.


Wer darf, wer nicht?


Auch den Zugriff auf das Video-Material sollte man verbindlich regeln und technisch absichern. Erfordert der Zweck der Überwachung keinen spontanen Zugriff sondern nur eine Sichtung im Ausnahmefall, kann das Material auch über eine technisch erzwungene vier-Augen-Regelung (ggf. mit Einbindung des Datenschutzbeauftragten) vor unbefugter Nutzung geschützt werden. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob der überwachte Personenkreis in der jeweiligen Situation typischerweise mit einer entsprechenden Überwachung rechnet und ob diese sozial akzeptiert ist.


Sag es mit einem Schild


Kommt man schließlich zu dem Ergebnis, dass die Videoüberwachung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Rechte und Freiheiten der Betroffenen nicht unangemessen beeinträchtigt, gilt es noch, die Betroffenen über den Vorgang ordnungsgemäß zu unterrichten. Hierfür gibt es Vorlagen für Hinweisschilder in verschiedenen Ausprägungen. Wichtig ist, dass dem Betroffenen die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Videoüberwachung sowie die Verantwortliche Stelle unmittelbar zugänglich gemacht werden. Aus unserer Sicht ist es vertretbar, die restlichen Informationen über einen Link abrufbar zu machen oder auf Nachfrage bereitzuhalten. Natürlich ist der Prozess auch im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren und Mitarbeitern gegenüber transparent zu kommunizieren.

Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Videoüberwachung DSGVO-konform zu gestalten.



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